Blitzlicht
ULS S25R/ULS S25
ULS S10R/ULS S10
| Output Power | 25 Ws oder 10
Ws |
| Gewicht | 100 gr |
| Maße B x L x H | 39 x 70 x 44mm |
| Lochabstand | 56 mm |

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Blitzlicht & Positionslicht LED
ULS SPCL
| Stromversorgung | 12V/14V
4W position light LED |
| Output Power | 10 Ws
25 Ws - strobe light |
| Maße B x L x H | 45 x 137 x
64mm |
| Gewicht | 190 gr |

Steuer-Module:
High Light Output 4 -5 km sichtbarkeit Hohe Blitz-Frequenz Robuste Aluminium Box Hochzuverlässige Schraubstecker Automatische Stopfunktion bei Blitzlampen-Fehler Verpolungsschutz
der Stromversorgung Hohe Temperatur- stabilität |
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
§ 2
Positionslichter
(1) Flugzeuge haben folgende Positionslichter zu führen:
a) ein rotes Licht, das unbehindert von genau voraus nach links über
einen Winkel von 110 Grad und nach oben und unten scheint;
b) ein grünes Licht, das unbehindert von genau voraus nach rechts über
einen Winkel von 110 Grad und nach oben und unten scheint;
c) ein weißes Licht, das unbehindert von genau nach hinten nach links und
nach rechts über einen Winkel von jeweils 70 Grad nach oben und unten
scheint.
(2) Die Positionslichter dürfen entweder Dauerlichter oder Blinklichter
sein. Falls Blinklichter verwendet werden, dürfen zusätzlich folgende Lichter
geführt werden:
a) ein rotes Blinklicht am Heck, das in den Blinkpausen des in Absatz 1
Buchstabe c beschriebenen Lichtes am Heck leuchtet und/ oder
b) ein weißes Blinklicht, das aus allen Richtungen zu sehen ist und in
den Blinkpausen der in Absatz 1 be-schriebenen Lichter leuchtet.
(3) Die Lichtstärke der in Absatz 1 Buchstabe a und b beschriebenen
Lichter darf nicht weniger als 5 Candela und die Lichtstärke des in Absatz 1
Buchstabe c beschriebenen Lichtes nicht weniger als 3 Candela betragen.
(4) Falls die in Absatz 1 Buchstabe a und b beschriebenen Lichter weiter
als 2 m (6 Fuß) von den Tragflächenenden entfernt sind, müssen
Begrenzungslichter an den Tragflächen geführt werden. Die Begrenzungslichter
müssen Dauerlichter sein; ihre Farbe muß der Farbe der dazugehörigen
Positionslichter entsprechen.
§ 3
Zusammenstoß-Warnlicht
(1) Flugzeuge, Drehflügler und Luftschiffe sind mit einem oder mehreren
Zusammenstoß-Warnlichtern auszurüsten. Diese sind als Blinklichter so
einzurichten und anzubringen, daß sie möglichst aus allen Richtungen zwischen
30° über und 30° unter der Horizontalebene des betreffenden Luftfahrzeugs zu
sehen sind, ohne die Sicht des Luftfahrzeugführers und die Sichtbarkeit der
Positionslichter zu beeinträchtigen. Die Art der Ausführung wird von dem
Luftfahrt-Bundesamt bestimmt. Bei Luftfahrzeugen, die mit
Zusammenstoß-Warnlichtern ausgerüstet sind, müssen die in § 2 Abs. 1
beschriebenen Lichter als Dauerlichter eingerichtet sein.
(2) Motorsegler, Segelflugzeuge und Freiballone sind mit einem oder
mehreren Zusammenstoß-Warnlichtern nach Absatz 1 oder an deren Stelle mit
anderen Mitteln zu einer besseren Erkennbarkeit der Luftfahrzeuge auszurüsten.
Das Nähere wird von dem Luftfahrt-Bundesamt geregelt.
(3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen
von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Die Ausnahmen können befristet und mit
Auflagen verbunden werden.
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Steuermodul ULS 2040 S
| Stromversorgung | 12V DC; 8A |
| Gewicht | 910 gr |
| Maße B x L x H | 105 x 145 x
65mm |
| Lichtpuls | 25 Ws single
flash |
| Blitzfrequenz | min. 80 FPM |

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Steuermodul ULS 2040 T
| Stromversorgung | 12V DC; 8A |
| Gewicht | 950 gr |
| Maße B x L x H | 105 x 145 x
65mm |
| Lichtpuls | 50 Ws total
25 Ws single
flash |
| Blitzfrequenz | min. 80 FPM |

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Steuermodul ULS 2007 T
| Stromversorgung | 12V DC; 4A |
| Gewicht | 440 gr |
| Maße B x L x H | 110 x 110 x
53mm |
| Lichtpuls | 20 Ws total
10 Ws single
flash |
| Blitzfrequenz | min. 60 FPM |
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